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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Habla Chemie GmbH, Habla-Chemie-Straße 1, 95511 Mistelbach (im Folgenden Habla genannt)


1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen von HABLA zu Dritten (im weiteren Kunden genannt), die ihren Grund oder Anlass in einem Vertrag oder in einem auf die Anbahnung eines Vertrages gerichteten Vorvertragsverhältnis zu einem Kunden haben, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich in Textform ausgeschlossen ist.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern gemaÌˆß § 13 BGB.
1.3. Die Lieferung und Vermietung von Waren, die Leistung von Diensten und Werken, der Transfer von Know-how und die sonstigen Leistungen, sowie die Angebote von HABLA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, der Leistung oder unserer Angebote, gleich ob diese mit oder ohne Aufforderung durch Sie erfolgen, gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.4. Andere Geschäfts-, Verkaufs-, Zahlungs-, und/oder Lieferbedingungen von Seiten des Kunden werden von HABLA nicht anerkannt, auch wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen ein Auftrag erfüllt wird, soweit nicht etwas anderes textförmig bestimmt und anerkannt wird .

1.5. Die Parteien dürfen im Vertrag von diesen Geschäftsbedingungen durch ausdrückliche textförmige Regelung abweichen.


2. Bestellung, Angebot
2.1. Textförmige und telefonische Bestellungen sind für den Kunden vier Wochen seit deren Abgabe bindend. Der Vertrag kommt aber erst mit der Annahmeerklärung oder Lieferung von HABLA zustande. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, konkret auch hinsichtlich dieser Klausel, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der textförmigen Bestätigung von HABLA.
2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und andere Waren- und Leistungsbeschreibungen in zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, als nur annähernd angegeben zu verstehen.
2.3. Technische Änderungen und Änderungen der Waren in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichbleibender Qualität und identischen Preisen muss der Kunde hinnehmen.
2.4. Die Prüfung der Verwendbarkeit der Waren von HABLA vor Vertragsabschluss obliegt dem Kunden.


3. Ergänzende Grundsätze und unzulässige Rechtsausübung
3.1. Handelsbräuche, die sich im Bereich des Reinigungs- und Desinfektionsgewerbes im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, sind bei der Durchführung aller Geschäftsbeziehungen mit HABLA, sowie beim Abschluss der Verträge und deren Erfüllung zu berücksichtigen, soweit sie nicht diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
3.2. Bei der Auslegung von Erklärungen ist der erkennbare Wille des Erklärenden maßgeblich.
3.3. Bei der Auslegung von Verträgen sind der Vertragszweck, der übrige Vertragsinhalt, die Gepflogenheiten, die sich in den gegenseitigen Beziehungen der Partner herausgebildet haben, und die Handelsüblichkeit, insbesondere die Handelsbräuche zu berücksichtigen.
3.4. Die einzelnen Teile dieser Geschäftsbedingungen sollen so ausgelegt werden, dass sie einander nicht widersprechen.
3.5. Die Ausübung von Rechten aus der Geschäftsbeziehung ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, dem Geschäftspartner Sc haden zuzufügen.
3.6. Die Ausübung von Rechten aus einem Rechtsverhältnis durch einen Kunden ist auch dann unzulässig, wenn diese zum eigenen Verhalten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis in Widerspruch steht.
4. Leistung, Gefahrübergang
4.1. Der Leistungsort ist der Sitz von HABLA.
4.2. Ist der Zeitpunkt für die Leistung weder vereinbart noch aus dem Zweck der Leistung zu entnehmen, so ist HABLA berechtigt, sofort zu leisten, und verpflichtet, den Kunden in handelsüblicher Weise über die Leistung zu informieren. Der Kunde ist HABLA gegenüber berechtigt, die Leistung innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zu verlangen.
4.3. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine.
4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Vorlieferung durch die Rohstoffhersteller oder behördliche Anordnungen und so weiter, auch wenn sie bei den Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat HABLA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen HABLA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. HABLA hat seine Leistung so zu erbringen, wie es dem Bestimmungszweck entspricht. Wenn ein Bestimmungszweck weder vereinbart, noch für HABLA erkennbar ist, hat HABLA die Leistung so zu erbringen, wie das üblich ist.
4.6. HABLA garantiert, seine Leistung frei von Rechten Dritter zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich anderes erklärt wird.
4.7. Ist nach der vertraglichen Vereinbarung die Leistungserbringung von Vorleistungen des Kunden abhängig oder sind Leistungen des Kunden einzubinden, damit HABLA die Gesamtleistung erbringen kann, übernimmt HABLA keine Gewähr für die Tauglichkeit, die Qualität oder sonstige Beschaffenheit der vom Kunden gestellten Leistung. Scheitert die Leistungserbringung seitens HABLA an der Vorleistung des Kunden oder daran, dass von ihm zu erbringende (Vor- )Leistungen bzw. Zusatzleistungen den Leistungserfolg durch HABLA hindern, bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
4.8. HABLA ist zu Teillieferungen berechtigt. HABLA ist weiter berechtigt, Mehr- oder Minderlieferung im jeweiligen Rahmen von bis zu 10% durchzuführen und die Preise entsprechend anzupassen.
4.9. Die Gefahr geht beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an die für die Versendung eingeschaltete Person (Frachtführer, Spediteur, etc.) bzw. Verladung der Ware über. Das gilt auch, wenn HABLA selbst liefert.


5. Preise, Zahlung
5.1. Alle Vergütungen, Preise und sonstigen Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten, soweit nichts anderes textförmig vereinbart ist, ab Bayreuth.
5.2. Bei einer vereinbarten oder nicht von HABLA zu vertretenden Lieferzeit von mehr als vier Wochen seit Vertragsschluss ist HABLA zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Einkaufspreise, die Bearbeitungs- oder die Transport- kosten erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung ab 5% hat der Kunde das Recht binnen 2 Wochen ab deren Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. HABLA ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für Teillieferungen oder abgeschlossene Teilleistungen im Rahmen des Liefer- oder Leistungsumfangs zu verlangen.
5.4. Zahlungen müssen sofort und abzugsfrei erfolgen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HABLA über den Gegenwert frei verfügen kann, Gebühren, Diskont, Inkassospesen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.4. Skonti dürfen nur einbehalten werden, wenn das ausdrücklich textförmig vereinbart ist.
5.6. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von HABLA anerkannt oder rechtskräftig festge- stellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden.
5.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HABLA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über Basiszinssatz p.a. und die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. HABLA darf bei Zahlungsverzug des Kunden, weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten. In diesem Fall ist HABLA ferner berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen sofort zu verlangen.
5.8. Tritt nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs von HABLA bspw.dadurch ein, dass sich das Vermögen des Kunden wesentlich verschlechtert oder dieser bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine die Kreditwürdigkeit gemacht hat oder kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in Rückstand, so ist HABLA berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen bzw. Leistungen Barzahlung oder Sicherheit vor Ablieferung der Ware bzw. Leistung der Dienste oder des W erkes zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. In diesem Fall ist HABLA weiter berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen sofort zu verlangen und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen.


6. Obliegenheit des Kunden
6.1. Der Kunde hat die von HABLA übermittelten Nachrichten und Vorlagen sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und diese inhaltlich vor seiner Freigabe zu prüfen.
6.2. Zulieferungen des Kunden, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung von HABLA für Lieferungen und Leistungen übernommen.


7. Sicherung der Vertragserfüllung
7.1. HABLA ist, wenn HABLA nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorzuleisten hat, berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschlus s herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des anderen Partners so schwierig geworden ist, dass die Gegenleistung gefährdet ist. In dem Fall kann der Kunde die Zurückhaltung der Leistung durch Sicherheitsleistung abwenden.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum der HABLA. Der Kunde ist berechtigt, diese Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauches und Geschäftsgangs zu verwenden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware von HABLA sind bis zur vollständigen Zahlung unzulässig.
8.2. Weiter gewährt der Kunde HABLA bis zur Erfüllung aller Forderungen von HABLA (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die HABLA aus jedem Rechtsgrund gegen seinen Kunden jetzt oder künftig zustehen, folgende Sicherheiten (vgl. 8.3. – 8.5.), die HABLA auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert der Sicherheiten seine Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
8.3. Der Kunde und HABLA sind sich einig, dass bei der Verarbeitung der gelieferten Ware nach § 950 BGB eine neue Sache für HABLA hergestellt wird. Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BGB) tritt der Kunde im Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an HABLA ab. Für alle Fälle, bei denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware HABLA an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an HABLA ab.
8.4. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf an Dritte werden im Voraus an HABLA abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von HABLA gelieferten Ware. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs widerruflich ermächtigt.
8.5. Auf Verlangen hat der Kunde HABLA die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offen zu legen.
8.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von HABLA hinzuweisen und HABLA unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist HABLA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls vom Kunden die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.


9. Warenbeschaffenheit, Gewährleistungsrechte, Untersuchungspflicht
9.1. HABLA verpflichtet sich, alle Waren in handelsüblicher Weise fachgerecht bereitzustellen. Geschuldet ist Ware mittlerer Qualität und Güte.
9.2. HABLA haftet innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung von Ware oder nach Durchführung und erforderlichenfalls Abnahme der Leistung dafür, dass die Ware oder die Leistung frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und / oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst, wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die – nicht auf das Verhalten von HABLA zurückgehend – durch unsachgemäße Verwendung durch den Erwerber oder einen Dritten, eigenmächtige Änderungen oder ähnliche, in der Sphäre des Erwerbers liegende Umstände verursacht werden.
9.3. Eine besondere Beschaffenheit der von HABLA verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich eine andere Überein- kunft getroffen worden ist.
9.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefer- oder Leistungsdatum. Die Ware und deren Verpackung sind unverzüglich bei ihrer Anlieferung nach handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Menge und des Sortiments sind binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware in Textform geltend zu machen und zu begründen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen HABLA ausgeschlos- sen.
9.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen HABLA ausgeschlossen. Fehler und Mängel der gelieferten Produkten sind HABLA unabhängig davon, wie lange nach dem Kauf ein solcher Fehler oder Mangel auftritt, darzulegen und nachzuweisen.
9.6. Ansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Wahl der HABLA auf das Recht der Nachbesserung und / oder Ersatzleistung. HABLA ist zu dieser Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird HABLA diese Möglichkeit verweigert, so ist HABLA insoweit von der Nachbesserung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Käufer nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung der HABLA fehlgeschlagen ist.
9.7. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über die Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadensersatz von HABLA nur geschuldet ist, wenn der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von HABLA beruht und / oder der Schaden in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.
9.8. Etwaige Schadenersatzansprüche beschränken sich von vornherein auf typische und vorhersehbare Schäden, soweit hier nichts anderes vereinbart ist. Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen.
9.9. Gewährleistungsansprüche gegen HABLA stehen nur dessen unmittelbarem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.


10. Haftung
10.1. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet HABLA nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung für entferntere oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt.
10.2. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch HABLA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von HABLA beruhen, gelten die unten in den Sonderbedingungen genannten Ausschluss- und Haftungsbegrenzungen nicht.
10.3. Gleiches gilt auch im Falle sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HABLA oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HABLA beruhen und bei der Verletzung einer Kardinalspflicht aus dem Vertrag sowie in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.


11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der HABLA und Dritten unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.
11.2. Ausschließlicher Gerichtstand und Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Bayreuth als Sitz des für HABLA zuständigen Landgerichts.
12. Ausschluss mündlicher Nebenabreden, Salvatorische Klausel
12.1. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung aufgrund von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gilt auch für diese Klausel selbst.
Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsschluss – entfalten keine Wirkung.
12.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen zur Folge. An die Stelle der nichtigen Bestimmungen treten die rechtsgültigen Bestimmungen, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung des Sinnes und des Zweckes dieser Geschäftsbedingungen getroffen hätten, um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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